Service für rehamedizinische Geräte
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Allgemeine Servicebedingungen der

Fa. Franz Hesse Service für Reha-Med Geräte mit Sitz in Kahl a. Main

Stand: September 2003

1.        Allgemeines

Unsere Servicebedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Service-

bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir

nicht an, es sei denn,  wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Service-

bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Service-

bedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Serviceleistungen vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags

getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Unsere Servicebedingungen geltend nur gegenüber Unternehmern i. S. v. § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffent-lichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. v. § 310 Abs. 1 BGB.

Unsere Servicebedingungen geltend auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

Erteilt der Auftraggeber zugleich mit dem Serviceauftrag oder danach den Auftrag zur Lieferung

von Geräten oder Gerätezubehör sowie Ersatzteile, so gelten zusätzlich unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Gegenstand dieser Servicebedingungen sind Serviceleistungen in Form von Wartungs-, Montage-, Reparatur- und Justierarbeiten. Bezüglich des nachfolgend gemachten Servicegegenstandes handelt es sich um den Gegenstand an dem von uns die Leistungen nach Satz 1 erbracht werden.

2.        Angebot und Unterlagen

Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Preis für die Serviceleistungen angegeben, andernfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.

Können die Serviceleistungen zu diesem Preis nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Serviceleistungen die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.

Wird vor Ausführung der Serviceleistungen ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben ist.

Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Serviceleistungen verwertet werden können.

2.3     Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot

innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder die bestellte Serviceleistung innerhalb dieser Frist vorzunehmen.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die enthaltenen technischen Daten (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Das gleiche gilt für alle Daten unserer Präsentationsunterlagen. Solche Angaben stellen jedoch keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

3.        Einsatz von Subunternehmer

Wir sind jederzeit berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Serviceleistungen ganz oder teilweise an Nach- oder Subunternehmer zu vergeben.

4.        Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, werden unsere Preise nach den tatsächlich anfallenden Stunden und zu unseren üblichen Stundensätzen berechnet. Auf Verlangen teilen wir dem Auftraggeber unsere aktuellen Stundensätze für Serviceleistungen mit. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Wir behalten uns das Recht vor, Preise nach Ablauf von 6 Wochen seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen der Preisfaktoren, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist das Entgelt für die Serviceleistungen sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 14 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz nach § 247 BGB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hier-durch nicht ausgeschlossen.

Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Auftraggeber. Nach Annahme der Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Auftraggeber nicht zu.

Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungs-fähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Serviceleistung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Auftraggeber in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens.

Ist die Serviceleistung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen, gegebenenfalls unter Rückgabe der Akzepte, sofort zur Zahlung fällig.

5.        Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat unser Personal bei der Durchführung der Serviceleistungen auf seine Kosten

zu unterstützen, sofern die Serviceleistungen außerhalb unseres Geschäftssitzes erbracht werden.

Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Serviceort notwendigen n

Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a)            Bereitstellung der notwendig geeigneten Hilfskräfte der für die Serviceleistungen erforderlichen Anzahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisung unseres Serviceleiters zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die so kann der Auftrag-geber, hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Soweit wir von der Leistungs-verpflichtung frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers zurück.

7.7      Geraten wir in Leistungsverzug, ist der Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Leistungswertes zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Leistungsverzuges sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit der Leistungsverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

7.8         Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Leistung besteht.

8.        Abnahme

            Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Servicearbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Servicegegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Serviceleistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir nach Maßgabe der Ziffer 10 zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

            Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Beendigung der Serviceleistungen als erfolgt.

9.        Eigentumsvorbehalt

            Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Gegenstände nach Satz 1 zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch uns. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Gegenstände nach Satz 1 durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Gegenstände in Satz 1 zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers -  abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

            Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Servicevertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unserem Besitz gelangten Servicegegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Serviceleistungen, Ersatzteil-lieferungen uns sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegen-stand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10.      Sach- und Rechtsmängel

10.1   Nach Abnahme der Serviceleistungen haften wir für Mängel der Serviceleistungen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet Ziffer 11 in der Weise, das wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich uns mitzuteilen, andernfalls gilt die Serviceleistung als genehmigt.

10.2   Eine Mangelhaftung für uns besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, welcher dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Die gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Teile.

10.3   Bei seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung durch uns vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort hiervon zu verständigen sind, oder wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung haben verstreichen lassen, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

10.4   Wir tragen die durch die Mängelbeseitigung mittelbar entstehenden Kosten, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.

10.5   Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Auftraggeber nach seine Wahl berechtigt - unbe-schadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 11 - die Vergütung zu mindern oder - sofern unsere Pflichtverletzung erheblich ist - vom Vertrag zurück-zutreten.

10.6   Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit diese auf einem uns zurechen-baren vorsätzlichen Verhalten beruhen oder soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfirst.

10.7   Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängel-rüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

11.      Schadensersatz- und Aufwendungsersatzsansprüche

11.1   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - beruhen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmun-gen, wenn wir schuldhaft, eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.

11.2   Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorherseh-baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig-keit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in 12 Monaten.

11.3   Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Servicegegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

11.4   Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

11.5   Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

11.6   Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12.      Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1   Erfüllungsort für die Serviceleistungen ist unser Geschäftssitz. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.

12.2   Gerichtsstand ist Aschaffenburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3   Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Regeln des Internationalen Privatrechts.